Vereins­satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Südfränkische Bläserphilharmonie“ und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Rednitzhembach im Landkreis Roth.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, Kunst und Kultur zu fördern, insbesondere die Blasmusik in ihrer Vielfalt. Der Satzungszweck soll sichergestellt werden durch die Durchführung von Konzertprojekten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ggf. auch juristische Personen.
  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein durch Einreichen des Aufnahme-formulars.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod bei natürlichen Personen
    b) durch Austritt
    c) nach Auflösung der juristischen Person
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich. Es bedarf der vorherigen schriftlichen Erklärung an den Vorstand.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten unehrenhaft ist oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den fristlosen Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  7. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder evtl. ausgeliehenes Vereinseigentum unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  2. Der Beitrag ist auch dann für das gesamte Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres eintritt oder austritt oder ausgeschlossen wird.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  4. Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Ersatzansprüche für entstandene Auslagen.

§ 5 Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) 1. Vorsitzendem
    b) 2. Vorsitzendem
    c) Schriftführer
    d) Kassier
    Weitere Ämter sind:
    a) Musikalischer Leiter
    b) Notenwart
    c) Jugendwart
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsbefugt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Neuwahl findet nur statt, wenn ein Mitglied des Vorstands sein Amt niederlegt oder mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung sich für eine Neuwahl aussprechen. Scheidet ein Mitglied im Vorstand während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Ämterhäufung innerhalb der Vorstandsämter (§ 6 (1)) ist nicht zulässig, ein weiteres Amt (§ 6 (2)) darf jedoch von einem Vorstand ausgeführt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  6. Die Stimmenabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation, auf Antrag eines Mitglieds geheim.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstands und der erweiterten Ämter.
  2. Wahl von einem Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hat jederzeit das Recht, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden und des Kassenberichts des Kassiers, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, sowie die Erteilung der Entlastung.
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an „Musik schenkt Lächeln e.V.“ und „Diakonieverein Rednitzhembach e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Die Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 01.12.2017 beschlossen worden und wurde zuletzt geändert durch den Beschluss vom 21.05.2018. Die Vorstandschaft ist berechtigt, etwaige von öffentlichen Behörden geforderte Änderungen dieser Satzung vorzunehmen.